EU-Saatgutpolitik im Auge behalten


Die EU-Kommission will die rechtlichen Grundlagen der Saatgutzulassung in Europa neu regeln. Dazu hat sie Anfang Mai 2013 ein umfassendes Gesetzespaket vorgestellt, welches unter Anderem eine Verordnung zu land- und forstwirtschaftlichem Pflanzenvermehrungsmaterial (inkl. Saatgut) enthält. Die EU-Kommission will mit dem Gesetzespaket eine Vereinfachung,  Modernisierung  und Stärkung der Lebensmittelkette in der EU zu erreichen. Damit sollen über 70 Einzelregelungen zusammengefasst werden, die teilweise aus den 60er Jahren stammen. Die EU-Kommission geht davon aus, dass das Gesetzespaket im Jahr 2016 in Kraft treten wird.

Im April 2013 gab es vielfältig geäußerte Sorge, die EU-Kommission würde durch ihren Regulierungsdrang die Agrobiodiversität einengen. Bürgerinnen und Bürger befürchteten, der Saatgut-Markt würde nach dem Geschmack der Agrokonzerne neu gestaltet werden. Eine Sorge war, dass die neuen Zulassungsregeln für „alte Sorten“ so hoch seien, dass diese vom Markt verdrängt werden. Biologische Züchter_innen und kleine Saatgutinitiativen könnten die dafür notwendigen finanziellen Mittel nicht auftreiben. Andererseits schwebte die These im Raum, der regulierende Arm Brüssels würde bin in die Kleingärten reichen und die nachbarschaftliche Weitergabe von Pflanzen und Saatgut verhindern.  

Die in der Kritik stehende "Verordnung über die Erzeugung von Pflanzenvermehrungsmaterial und dessen Bereitstellung auf dem Markt (Rechtsvorschriften für Pflanzenvermehrungsmaterial)“ will das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial neu regeln und die bisherigen zwölf Einzelrechtsnormen zusammenfassen. Pflanzenvermehrungsmaterial, dass für Test-, Zucht oder wissenschaftliche Zwecke bestimmt ist, fällt nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung. Auch Pflanzen in Genbanken und in Organisationen, die Ex-situ, In-situ oder On-farm-Erhaltung genetischer Ressourcen betreiben, sind ausgenommen. Auch für die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner kann Entwarnung gegeben werden: Die Verordnung betrifft nicht den Materialaustausch zwischen Privatpersonen (Artikel 2 – Ausnahmen vom Anwendungsbereich).


Auswirkung auf alte Sorten


Spannend bleibt die Frage, wie sich die Verordnung auf biologische und kleine Pflanzenzuchtunternehmen auswirken wird. Seit 1960 gibt es in der EU ein einheitliches Saatgutrecht. Spezielle Regeln für Erhaltungssorten (einschließlich „Landsorten“) existieren erst seit wenigen Jahren. Nun soll für diese Sorten zwar eine Pflicht zur Registrierung („amtlich anerkannte Beschreibung“) gelten, allerdings zu deutlich verringerten Kosten im Gegensatz zum sonstigen Saatgut. Für die Beschreibung soll auch die Prüfung von „Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit“ nicht mehr verpflichtend sein. Kleine Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von bis zu zwei Millionen Euro sollen im Gegensatz zu den großen Konzernen keine Gebühren bei der Registrierung ihres Saatgutes zahlen (Artikel 36 und 136). Sie können Material für „Nischenmärkte“ erzeugen. Zum Vergleich: Bei „Bingenheimer Saatgut“, einem der großen deutschen Bio-Saatgut-Züchter, arbeiten 34 Angestellte und der Umsatz beträgt 3,5 Millionen Euro. Die Bingenheimer hätten die Ausnahmeschwelle deutlich überschritten.

Unter einer Erhaltungssorte versteht die EU nur die Sorten, die bereits offiziell beschrieben und als Sorte zugelassen sind. Sie dürfen jedoch in keinem Sortenregister eines EU-Mitgliedstaates eingetragen sein und dürfen nur in ihrer Ursprungsregion produziert und erhalten werden (vgl. Artikel 33 – Erhaltungsmischungen). Die Reduzierung auf die „Ursprungsregion“ könnte eine immense Einschränkung für die vielen kleinen Initiativen sein, die sich den Erhalt der Agrobiodiversität auf die Fahnen geschrieben haben. Ich habe ein Birne namens „Clapps Liebling“ im Garten stehen. Sie ist eine alte Sorte, aber die Ursprungsregion liegt in den USA. Clapps-Lieblingsbirnen wären damit in Zukunft in der EU nicht mehr erhältlich, wenn ich die Verordnung richtig lese.

Agrobiodiversität aktiv erhalten

Aus Sicht der LINKEN macht eine einheitliche Regulierung des EU-Saatgutmarktes Sinn. Wer eine Sorte unionsweit in Verkehr bringen will, muss sie entweder national oder in einem Unionsregister eintragen lassen. Die Sorten müssen „unterscheidbar, homogen und beständig“ sein. Bei der Sortenprüfung sollen die „Besonderheiten des ökologischen Landbaus“ berücksichtigt werden. Saatgut hat eine zentrale Bedeutung zur Ernährungssicherung. Käuferinnen und Käufer vertrauen darauf, dass das erworbene Saatgut qualitativ hochwertig und sortenrein ist. Damit soll ihnen eine „sachkundige Entscheidung“ ermöglicht und „Anforderungen in Bezug auf Identität, Reinheit, Gesundheit,“ etc. definiert werden. Dies europaweit zu regeln, ist im Großen und Ganzen sinnvoll.

Gleichzeitig darf dadurch die Monopolisierung des Saatgutmarktes nicht weiter beschleunigt werden. Dies betonte die agrarpolitische Sprecherin der Linksfraktion Dr. Kirsten Tackmann am 15. Mai im Agrarausschuss des Bundestages. Das Gremium setzte sich intensiv mit den Folgen des Verordnungsentwurfes auseinander. Das ist wegen der Bedeutung des Thema auch dringend notwendig. Schon jetzt haben Firmen wir Monsanto viel zu viel Macht über eine wichtige Grundlage unseres Lebens. Schon jetzt gehört jeder zweite Blumenkohl dem US-Agrarkonzern. Daher müssen die Auswirkungen des Verordnungsentwurfes auf die biologische Vielfalt und auf die Arbeit der Erhaltungsorganisationen in den kommenden Monaten kritisch beleuchtet werden.

Neben den rechtlichen Regelungen gehört zum Erhalt der Agrobiodiversität mehr, als den Aktiven nicht nur keine Steine in den Weg zu legen. Die biologische Vielfalt muss politisch gefördert werden. beispielsweise durch die Einrichtung ökologischer Vorrangflächen im Rahmen der EU-Agrarpolitik. Oder durch die Besserstellung von Blühmischungen zur Verwendung in Biogasanlagen.

Alles homogen?

Ob wirklich alle Sorten, die zugelassen werden sollen, unbedingt homogene Merkmale vorweisen müssen, ist anzuzweifeln. In einigen Fällen kann gerade die genetische Vielfalt einen Beitrag zur Lösung der garten- oder ackerbaulichen Probleme erbringen. Beispielsweise Saatgutmischung zur Anlage von Ausgleichsmaßnahmen. Ob die in der Verordnung enthaltenen Ausnahmen für „heterogenes Saatgut“ und „die Ausnahmeregelung für Pflanzenvermehrungsmaterial“ in diesem Sinne zielführend sind, muss sich zeigen.
Noch ist der Verordnungsentwurf nur 156 Seiten Papier, aber er könnte sich zu einer enormen Bedrohung für die alten Sorten entwickeln. Die Brüsseler Lobby der globalen Agrarkonzerne hat daran ein großes Interesse. Das muss unbedingt verhindert werden. Doch noch bleibt Zeit: Die EU-Kommission hat bisher nichts weiter gemacht, als einen Verordnungsentwurf vorgelegt. Diesen gilt es nun intensiv im Europäischen Parlament und in den EU-Mitgliedstaaten zu diskutieren: Auf dem Acker, am Gartenzaun, beim Mittagessen und im Parlament.