Naturschutz sichert Lebensgrundlage künftiger Generationen

Amsel1Am 01. März trat das neue Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Kraft. Lange davor setzte in den Ländern fast schon ein Wettbewerb zum Erlass von Anpassungs- oder besser gesagt Abweichungsgesetzen von diesem ein. Dass die Länder abweichen können ist Ergebnis der Föderalismusreform I. Bis zum Juni wurden in fünf Bundesländern entsprechende Gesetze in Kraft gesetzt. Weitere Bundesländer haben entsprechende Gesetzentwürfe in der Pipeline.

„Wir werden so ein gutes Bundesnaturschutzgesetz erlassen, dass die Länder keinen Grund haben davon abzuweichen“

So der frühere Umweltminister Gabriel. Damit war er damals wohl gründlich auf dem Holzweg. Der Wettbewerb der Länder um die niedrigsten Naturschutzstandards ist im vollen Gange. Denn was die Länder bisher geregelt haben lässt einen die Haare zu Berge stehen. Das einstmals für das alte Bundesnaturschutzgesetz beispielgebende schleswig-holsteinische Landesnaturschutzgesetz wurde durch die schwarz-gelbe Koalition zurückgestutzt und verdient kaum den Namen Naturschutzgesetz. Es sollte eher Naturabbaugesetz heißen. In Hessen hat die schwarz-gelbe Koalition einen Gesetzentwurf eingebracht, der die Gleichstellung Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorsieht. Getopt wird das noch von der rot-roten Koalitionsvereinbarung in Brandenburg. Diese sieht die Gleichstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Ersatzgeld vor. Das eröffnet der Zerstörung von Natur Tür und Tor. Eingriffe in die Natur sind dann nicht mehr vorrangig zu vermeiden, auszugleichen oder zu ersetzen. Wer Natur zerstört kann sich mit der Zahlung von Geld freikaufen. Bisher trumpfte damit die FDP auf und sorgte dafür, dass der schwarz-gelbe Koalitionsvertrag im Bund eine entsprechende Änderung des grade erlassenen BNatSchG vorsieht. Wird die brandenburgische Koalitionsvereinbarung umgesetzt verstößt diese obendrein gegen das BNatSchG, da die Prüfkaskade der Eingriffsregelung von den Abweichungsmöglichkeiten für die Länder nicht erfasst ist.

Grundlage des Schlamassels

Ist die Föderalismusreform I von 2006. Mit dieser wurden bekanntlich die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern neu geregelt. Der Naturschutz gehörte bis dahin zur Rahmengesetzgebung, d.h. der Bund setzte mit Gesetzen einen Rahmen, dass Konkrete regelten die Länder. Die Rahmengesetzgebung wurde abgeschafft und der Naturschutz der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz zugeordnet. Innerhalb der konkurrierenden Gesetzgebung steht den Ländern das Recht zur Gesetzgebung aber nur zu soweit der Bund von seinem Recht nicht Gebrauch gemacht hat, was er mit dem BNatSchG getan hat.

Warum weichen nun die Länder vom BNatSchG ab?

Die Antwort ist ganz einfach. Um die „Macht“ der Länder im Naturschutz nicht abzuschaffen wurden mit der FödRef I in bestimmten Bereichen, wie dem Naturschutz, sogenannte Abweichungsrechte der Länder festgeschrieben. Diese erfassen alles, was nicht sogenannten allgemeinen Grundsätzen unterfällt.

Rahmengesetzgebung im neuen Gewand

Mit den Abweichungsrechten der Länder entstand eine Rahmengesetzgebung im neuen Gewand. Genauer betrachtet hat sich nichts geändert. Der Bund legt mit den abweichungsfesten Grundsätzen das Nötigste fest und beim Rest toben sich die Länder im wahrsten Sinne des Wortes aus. Mit einheitlichen Standards, die versprochen wurden, hat das nichts zu tun.

Das BNatSchG ist kein gutes Gesetz

Dem Abweichungswettbewerb der Länder hätte der Bund Einhalt gebieten können, wenn er nicht nur 7 abweichungsfeste Grundsätze formuliert hätte. Darüber hinaus enthält das BNatSchG zahlreiche Öffnungs- und Unberührtheitsklauseln für die Länder. Da die Länder davon umfänglich Gebrauch machen, bleibt von dem was im Bundesgesetz steht nicht viel übrig und dieses ist löchrig wie ein Schweizer Käse.

Ampeln auf Naturschutz stellen

Das andauernde Artensterben, der nach wie vor hohe Flächenverbrauch und die Zerschneidung von Lebensräumen machen ein schnellstmögliches Umsteuern notwendig. Die Politik muss endlich begreifen, Naturschutz ist keine Investitionsbremse für Autobahnen, Flughäfen etc.. Ein wirksamer Naturschutz sichert die Lebensgrundlage künftiger Generationen. Dafür müssen die Ampeln jetzt auf grün gestellt werden.

Notwendig ist ein Bundesnaturschutzgesetz, das diesen Namen verdient. Die abweichungsfesten Kerne müssen erweitert, die Öffnungs- und Unberührtheitsklauseln überprüft werden. Der Artenschutz muss für alle Arten gleichermaßen ausgestaltet sein, insbesondere die mit der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes 2007 festgeschriebene Zweiklassengesellschaft beim Artenschutz muss überwunden werden. Für die Landwirtschaft muss die gute fachliche Praxis konkretisiert werden. Naturschutz- und Umweltverbände sowie die Öffentlichkeit sind umfassend an den Belangen des Naturschutzes zu beteiligen. Durch die Bundesregierung ist schnellstens eine Rechtsverordnung zur Ausgestaltung der Eingriffsregelung zu erlassen.

In den Ländern ist bei den noch kommenden Gesetzgebungsverfahren darauf zu achten, dass von den Abweichungsrechten und Öffnungsklauseln nur in der Weise Gebrauch gemacht wird, dass Naturschutzstandards nicht abgesenkt werden. Zentrale Stichworte sind hierbei die Eingriffsregelung, der Vertragsnaturschutz, der Artenschutz, die Landwirtschaft, die Beteiligung der Naturschutz-, und Umweltverbände sowie der Öffentlichkeit und die Landschaftsplanung.

 

Lutz Heilmann

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